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§ 8 RSiedlGErgG

Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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