Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle