AdvoCite
RSMAusbV
Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
- § 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt von Teil 1
- § 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes
- § 10Inhalt von Teil 2
- § 11Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 12Prüfungsbereich Kundenauftrag
- § 13Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik
- § 14Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik
- § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften