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§ 1 RsprEinhG

Bildung des Gemeinsamen Senats

(1)

Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.

(2)

Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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