Gesetze › RsprEinhG › Dritter Abschnitt Schlußvorschriften §§ 19 und 20 RsprEinhG - Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe § 21 Änderung von Bezeichnungen