Gesetze › RsprEinhG › Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe § 6 RsprEinhG Abstimmung Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Vorsitz § 7 Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat