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§ 8 RStruktFG

Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.

Restrukturierungsfondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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