§ 2 RV-BZV
Zahlungsweise, Zahlungsmittel
Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch
- 1.
Abbuchung (Einzugsermächtigung),
- 2.
Überweisung oder Einzahlung,
- 3.
- 4.
erfolgen.
RV-Beitragszahlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle