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§ 2 RV-BZV

Zahlungsweise, Zahlungsmittel

Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch

  1. 1.

    Abbuchung (Einzugsermächtigung),

  2. 2.

    Überweisung oder Einzahlung,

  3. 3.

    Scheck oder

  4. 4.

    Barzahlung

erfolgen.

RV-Beitragszahlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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