Gesetze › RVBedWohnV § 3 RVBedWohnV Beteiligung der Aufsichtsbehörde Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Umfang der Wohnungsfürsorge § 4 Befristung