Für die Erledigung der in den Artikeln 3 und 9 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle