AdvoCite

Art. 1 RVerkAbkGBRAV

Für die Erledigung der in den Artikeln 3 und 9 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved