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§ 10 RVermG

Formvorschriften für die Übertragung von Rechten

Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes:

  1. 1.

    Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form.

  2. 2.

    § 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.

  3. 3.

    § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.

Reichsvermögen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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