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§ 20 RVermG

Sondervorschriften für das Saarland

(1)

Dieses Gesetz gilt nicht für im Saarland belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch das in § 15 Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete, im Saarland bisher nicht in Kraft getretene Gesetz geregelt sind.

(2)

Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgender Maßgabe:

  1. 1.

    In § 6 Abs. 2 tritt an Stelle einer Frist von sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.

  2. 2.

    § 16 Abs. 1 findet keine Anwendung.

  3. 3.

    In § 16 Abs. 2 tritt an Stelle des 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags, der 6. Juli 1959, 0 Uhr.

Reichsvermögen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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