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§ 22 RVG

Grundsatz

(1)

In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2)

Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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