Gesetze › RVG › Abschnitt 4 Gegenstandswert § 31b RVG Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren