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§ 36 RVG

Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

(1)

Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

  1. 1.

    schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und

  2. 2.

    Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2)

Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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