Gesetze › RVG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 6 RVG Mehrere Rechtsanwälte Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 7 Mehrere Auftraggeber