Gesetze › RVO › Zweites Buch Krankenversicherung› Vierter Abschnitt Verfassung› IV. Angestellte und Beamte § 350 RVO Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen. Reichsversicherungsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 349 § 351