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§ 5 RVO§368oAbs4V

Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.

Ausschussmitglieder-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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