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§ 7 RVO§368oAbs4V

Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.

Ausschussmitglieder-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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