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§ 19 RVOrgRefÜG

Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005

Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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