AdvoCite

§ 7 RVOrgRefÜG

Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1)

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6 Abs. 2 und 3 zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entsprechend.

(2)

Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved