§ 4 RVWZPauschBeitrV
Zuständigkeit
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für
- 1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle