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§ 7 SüßwAusbV
Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
Produktion von Süßwaren,
- 2.
Süßwarentechnologie sowie
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
- b)
eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen,
- c)
Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
- d)
Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen,
- e)
Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
- f)
Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen,
- g)
Herstellungsprozesse zu steuern und zu dokumentieren,
- h)
Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und
- i)
Anlagen zu reinigen;
- a)
- 2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
- a)
Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt,
- b)
Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren,
- c)
Herstellen von feinen Backwaren,
- d)
Herstellen von Knabberartikeln oder
- e)
Herstellen von Speiseeis;
- a)
- 3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen, davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren,
- b)
die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu begründen,
- c)
die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
- d)
Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- e)
den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe einschließlich des Verpackungsvorgangs zu planen,
- f)
fachspezifische Berechnungen durchzuführen,
- g)
Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu kontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen aufzuzeigen,
- h)
Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden,
- i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen und
- j)
Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu erläutern;
- a)
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.