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Anlage SüßwAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 447 - 449)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenb)Arbeitsschritte festlegenc)Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen5
d)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und dokumentierene)Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren5
2Anwenden von Qualitätssicherungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen beachtenb)Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und Ergebnisse dokumentieren7
c)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Einhaltung von Produktstandards anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen und dokumentierend)qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren11
3Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführenb)Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz anwendenc)Reinigungsanlagen und -systeme bedienend)Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren10
e)Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren6
4Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und annehmenb)Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagernc)Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumentieren18
d)Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbeitung auswählen, prüfen und vorbereiten4
5Herstellen von Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Fließschemata anwendenb)Bedienungsanleitungen umsetzenc)Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifischer Rezepturen ansetzend)Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellene)Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellenf)Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten26
g)produktspezifische Verfahren zur Herstellung von Süßwaren unterscheidenh)Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichteni)Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachtenj)Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierenk)Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte bedienenl)an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mitwirken, insbesondere Rezepturen erstellenm)Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen40
6Verpacken von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereitstellenb)Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienenc)Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzend)Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse dokumentieren7
e)Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichtenf)Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfeng)Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumentieren7
7Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten5
d)Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachlicher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situationsgerecht führene)zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen5
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Süßwarentechnologenausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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