Gesetze › SÜFV › Teil 2 Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes› Abschnitt 1 Feststellung des öffentlichen Bereichs § 3 SÜFV Bundesrat Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen würde. Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Deutscher Bundestag § 4 Bundesverfassungsgericht