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§ 6 SÜFV

Oberste Bundesbehörden

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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