Gesetze › SÜFV › Teil 2 Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes› Abschnitt 1 Feststellung des öffentlichen Bereichs § 8 SÜFV Bundesministerium des Innern und für Heimat Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz. Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat