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§ 2 SaatArtVerzV

Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.

Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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