Gesetze › SaatBeihV § 2 SaatBeihV Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Saatgutbeihilfeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Anwendungsbereich § 3 Voraussetzung für die Beihilfegewährung