§ 4 SaatBeihV
Registrierung
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Saatgutbeihilfeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle