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§ 4 SaatBeihV

Registrierung

(1)

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.

(2)

Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Saatgutbeihilfeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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