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§ 12 SaAusbV

Nichtanwendung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Feinsattler/Feinsattlerin, Feintäschner/Feintäschnerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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