Gesetze › SaAusbV § 2 SaAusbV Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen1.Fahrzeugsattlerei,2.Reitsportsattlerei und3.Feintäschnereigewählt werden. Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung