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§ 4 SaAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
- 6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
Ausführen von Näharbeiten,
- 12.
Polstern,
- 13.
Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,
- 14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:
- a)
Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,
- b)
Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen,
- c)
Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;
- a)
- 2.
in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:
- a)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln,
- b)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,
- c)
Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;
- a)
- 3.
in der Fachrichtung Feintäschnerei:
- a)
Entwerfen von Lederwaren,
- b)
Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,
- c)
Herstellen und Reparieren von Lederwaren.
- a)