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§ 6 SachenR-DV

Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung

(1)

Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    eine knappe Beschreibung der Anlage (insbesondere Energieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);

  2. 2.

    die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder Rechts.

(2)

Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.

(3)

Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhängende Leitungstrasse handelt.

Sachenrechts-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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