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Art. 8 § 4 SachenRÄndG

(1)

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 6 und 7 am 1. Januar 1978 in Kraft.

(2)

Die Artikel 6 und 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gelten auch für Ansprüche, die durch eine vor diesem Zeitpunkt eingetragene Vormerkung gesichert sind, soweit nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.

Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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