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§ 7 SachvPrüfV

Vorlagefrist

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Sachverständigenprüfverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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