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§ 108 SAG

Mehrfache Anwendung

Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch mehr als einmal ausgeübt werden.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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