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§ 114 SAG

Wirksamwerden der Übertragung

(1)

Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.

(2)

Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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