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§ 135 SAG

Rückübertragung

§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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