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§ 152a SAG

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließlich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren Sitz im Inland haben.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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