Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle