Gesetze › SAG › Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten› Kapitel 2 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung› Abschnitt 2 Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist § 165 SAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch. Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 164 Gruppenabwicklungskonzept § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens