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§ 21 SAG

Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen

Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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