Gesetze › SAG › Teil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention› Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung § 28 SAG Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter. Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat § 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern