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§ 37 SAG

Abberufung der Geschäftsleitung

(1)

Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausreichend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Instituts zu verbessern und die Verstöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans anordnen. Die Bestellung der neuen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans durch das Institut bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2)

Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kreditwesengesetz bleiben unberührt.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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