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§ 67 SAG

Abwicklungsziele

(1)

Abwicklungsziele sind

  1. 1.

    die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

  2. 2.

    die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;

  3. 3.

    der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

  4. 4.

    der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;

  5. 5.

    der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

(2)

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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