§ 1 SanOAAusbGV
Anspruch auf Ausbildungsgeld
Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.
Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle