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§ 1 SanOAAusbGV

Anspruch auf Ausbildungsgeld

Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.

Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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