Gesetze › SAZV › Abschnitt 2 Grundbetrieb § 10 SAZV Mobiles Arbeiten Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden, den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soldatenarbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Schichtdienst § 11 Dienstreisen