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§ 11 SBG

Niederlegung des Amtes

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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