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§ 37 SBG
Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
(1)
Vertrauenspersonenausschüsse sind
- 1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
- 2.
die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos.
(2)
Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.