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§ 55 SBG

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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